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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 4 [Aufbau des ... / B. Grundbuchmuster

Prof. Ulrich Keller
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Rz. 3

Das Grundbuchmuster der GBV lehnt sich im Wesentlichen an den früher insbesondere in Preußen in Gebrauch gewesenen Vordruck an (Preußisches System). Auch die Systeme, die gegenüber dem preußischen wesentliche Unterschiede aufweisen, haben wohl größtenteils dem praktischen Bedürfnis genügt. Es war jedoch geboten, um die notwendig werdende Umstellung auf das neue System möglichst einzuschränken, sich bei Gestaltung des einheitlichen Grundbuchs an das preußische System anzuschließen, das bereits den größten Teil Deutschlands beherrschte. Die Aufteilung der Grundbucheintragungen in Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen muss dabei nicht als perfekt gelten. Dass insbesondere Verfügungsbeeinträchtigungen des Eigentums in Abt. II eingetragen werden, ist nicht zwingend. Das frühere sog. Sächsische Muster sah hier eine Eigentümerabteilung vor, in welcher Verfügungsbeeinträchtigungen und auch die sog. Auflassungsvormerkung einzutragen waren. Die Eintragung in Abt. II führt zwar zur einer übersichtlichen Gestaltung der Abt. I, zwingt bei Grundbucheinsicht aber auch stets dazu, die Abt. II einzusehen, um eben Verfügungsbeeinträchtigung ersehen zu können. Die Eintragung beschränkter dinglicher Rechte und von Grundpfandrechte in verschiedenen Abteilungen ist dagegen praktisch sinnvoll.

 

Rz. 4

Die Einteilung des Grundbuchblattes nach § 4 stellt eine Ordnungsvorschrift dar.[1] Da nach § 3 Abs. 1 S. 2 GBO das gesamte Grundbuchblatt als Grundbuch i.S.d. BGB gilt, ist eine entgegen den Vorschriften der GBV an falscher Stelle, aber auf dem richtigen Blatt vorgenommene Eintragung nicht unwirksam, es sei denn, dass durch die ihr zugewiesene Stelle Inhalt und Zweck der Eintragung in Frage gestellt werden. Nur ausnahmsweise, nämlich wo das materielle Recht selbst einer Eintragung einen be...

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