Rz. 21
Auch bei der nachträglichen Mitbelastung von Grundstücken ergeben sich Rangprobleme.
Beispiel 1:
Auf dem Grundstück BestVerz. Nr. 1 lastet eine Hypothek Abt. III/1, das Recht soll auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden.
Die auf BestVerz. Nr. 2 nunmehr neu einzutragende (= durch den Mitbelastungsvermerk zu vermerkende) Hypothek hat auf dem neuen Grundstück ebenfalls die erste Rangstelle, da dieser Rang ja hier noch frei ist; ein Rangvermerk ist entbehrlich.
Beispiel 2:
Grundstück BestVerz. Nr. 2 ist belastet mit einer Grundschuld (III/1), BestVerz. Nr. 1 ist belastet mit einer Hypothek (III/2). Die Hypothek soll auf BestVerz. Nr. 1 erstreckt werden.
Die Hypothek steht hinter der Grundschuld; wird sie auf BestVerz. Nr. 2 erstreckt, so kann sie dort nur zweite Rangstelle erwerben, weil die erste Rangstelle besetzt ist. Dieser Nachrang wird jedoch bereits von der Hauptspalte ausgewiesen, so dass es eines Rangvermerkes nicht bedarf.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2, jedoch soll die Grundschuld auf BestVerz. Nr. 1 erstreckt werden.
Auch hier kann die Grundschuld nur zweite Rangstelle erwerben, weil die erste Rangstelle durch die Hypothek besetzt ist. Dieser Nachrang ist jedoch aus dem Buch nicht ersichtlich, weil ja die Grundschuld räumlich vor der Hypothek eingetragen ist. In diesem Falle ist deshalb ein gesonderter Rangvermerk erforderlich. Er kann – zusammen mit dem Mitbelastungsvermerk – lauten:
Zitat
"Das Grundstück BestVerz. Nr. 1 haftet mit. Im Range nach der Hypothek Nr. 2 eingetragen am …"
Beispiel 4:
Auf BestVerz. Nr. 1 lasten als III/1 eine Hypothek und als III/2 eine Grundschuld. Beide sollen auf das bisher unbelastete Grundstück BestVerz. Nr. 2 erstreckt werden.
Auf dem neuen Grundstück entstehen die beiden Rechte im Augenblick ihrer Eintra...