Rz. 68
Durch eine Gesetzesänderung kann sich der Inhalt eines Grundstücksrechts ändern (zum Übergang siehe Rdn 65), z.B. Änderung der Zinsbedingungen für Hypotheken gem. § 3 der VO vom 22.12.1938 oder Währungsumstellung von RM-Rechten bzw. Rechten in Mark der DDR – nicht hingegen die Euroumstellung, da hier keine Inhaltsänderung, sondern nur eine (nach § 26a Abs. 1 S. 2 GBMaßnG von Amts wegen richtigzustellende) Änderung der Bezeichnung erfolgte (siehe auch Rdn 24). Durch einen bloßen Wandel in der Rechtsanschauung erlischt ein einmal wirksam begründetes dingliches Recht nicht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Recht tatsächlich wirksam begründet sein muss. Daran fehlt es, wenn sich aufgrund einer späteren Änderung der Rechtsprechung ergibt, dass die Bestellung von Anfang an nicht wirksam erfolgte, da es dabei nicht um das Erlöschen, sondern um das Entstehen geht. Ein Fischereirecht kann durch tatsächliche Veränderungen eines Flussverlaufs inhaltlich modifiziert werden. Zu Fragen der Änderungen der Grundstücksgrenzen im Allgemeinen siehe Rdn 13, zum Erlöschen von Verfügungsbeschränkungen vgl. Rdn 112 f.
Rz. 69
Wird über die Berechtigung an einem dinglichen Recht ein Rechtsstreit rechtshängig, so kann nach allgemeiner Ansicht ein Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden, der den Rechtsverkehr auf die Streitbefangenheit des Rechts (§ 325 Abs. 1 ZPO) hinweist (sog. Rechtshängigkeitsvermerk, siehe auch § 2 Einl. Rdn 112, § 1 Einl. Rdn 90). Insoweit ist umstritten, auf welcher Grundlage die Eintragung erfolgen kann, wobei nach der zutreffenden nunmehrigen Auffassung des BGH die Eintragung nur aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen oder aufgrund einer gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung möglich ist, während zuvor ...