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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 102 [Termin zu ... / B. Verhandlungstermin (Abs. 1)

Werner Sternal
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Rz. 2

Das Grundbuchamt hat im Termin zu versuchen, eine Einigung der Beteiligten auf eine klare Rangordnung herbeizuführen. Diese Aufgabe erfordert, dass schon vor dem Termin Überlegungen darüber angestellt werden, worin die Unklarheit und Unübersichtlichkeit der Rangverhältnisse besteht und auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann. Ob und welche Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden, liegt im Ermessen des Grundbuchamts. Es ist regelmäßig zweckmäßig, dass das Grundbuchamt den Beteiligten einen etwaigen Plan, nach dem die Klarstellung der Rangverhältnisse seiner Meinung nach erfolgen könnte, schon vor dem Termin mitteilt, z.B. mit der Ladung. So kann der Termin gründlich vorbereitet werden; außerdem ist für die Erörterung mit den Beteiligten und eine etwaige Einigung eine Grundlage vorhanden; die Beteiligten haben schließlich die Möglichkeit, schon vor dem Termin sich über die Vorschläge des Grundbuchamts Gedanken zu machen und sie untereinander zu besprechen. Einer solchen Verfahrensweise steht die Vorschrift des § 103 GBO nicht entgegen.[1]

 

Rz. 3

Sind sämtliche Beteiligte zum Termin erschienen oder entsprechend vertreten, kann der Termin durchgeführt werden. Fehlen Beteiligte bzw. sind diese nicht vertreten, muss geprüft werden, ob die Durchführung eines Termins trotz der Abwesenheit überhaupt Erfolg verspricht. Das Nichterscheinen von Beteiligten führt zu keiner Versäumnisentscheidung. Vielmehr kann der Termin nur durchgeführt werden, wenn Aussicht auf eine Einigung der Anwesenden und einer Beurkundung besteht. In diesem Fall ist die Beurkundung noch nicht wirksam; denn es müssen sich alle Beteiligten einigen. Es bedarf also noch der grundbuchmäßig verlautbarten Zustimmung der Nichterschienenen in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde gem. § 2...

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