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Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gem. § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienstleistungen anbietenden Beklagten beschäftigt, zunächst befristet und seit Juni 2020 unbefristet. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die bei der Beklagten geltenden Haustarifverträge Anwendung. Die Höhe der Vergütung richtete sich hierbei u.a. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe. Aufgrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien u.a. eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30.6.2019 neu begründet worden sind.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen von Beschäftigten erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht.

Entscheidung

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Das BAG hat entschieden, dass die streitige Tarifnorm auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfasse, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden; die Regelung verstoße gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. A...

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