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Keine Insolvenzanfechtung bei Sicherheitsleistung für Gründungskredite

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Leitsatz

Sachverhalt

Bei Gründung eines neuen Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH nahm der Unternehmensinhaber für die GmbH einen Kredit seiner Hausbank in Anspruch. Zur Sicherheit für den Kredit bürgte er nicht nur persönlich, er übertrug auch sämtliche Unternehmenswerte an die Bank (unter anderem trat er alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, übereignete alle neu anzuschaffenden Maschinen und bestellte eine Grundschuld am Betriebsgrundstück).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen focht der Insolvenzverwalter die Stellung der Sicherheiten nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung an.

Entscheidung des Vorinstanz

In einer hoch umstrittenen Entscheidung sah das OLG Dresden die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter als wirksam an (OLG Dresden, Urteil v. 29.3.2007, 13 U 1132/06, veröffentlicht in NZI 2007, 661 ff.). Das Gericht argumentierte mit der Vergleichbarkeit der Sicherheitenstellung für eine Anschubfinanzierung bei Geschäftsgründung und der Stellung von Sicherheiten für einen Sanierungskredit in der Unternehmenskrise. In Sanierungsfällen ist es ständige Rechtsprechung, dass ein Unternehmer bei der Stellung von Sicherheiten für ein Sanierungsdarlehen regelmäßig mit Vorsatz zur Benachteiligung der anderen Gläubiger handelt, wenn der Sanierungsplan keine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, NJW 1984, 1893; BGH, NJW-RR 1993, 238). Die hohen Kriterien für die ernsthafte und begründete Erfolgsaussicht eines Sanierungskonzepts hatte das OLG Dresden auf das Geschäftskonzept bei Unternehmensgründung angewandt und festgestellt, dass keine ausreichenden Aussichten auf ein erfolgreiches Geschäft bestanden und die Insolvenzanfechtung damit als wirksam anerkannt.

Entscheidung des BGH

Der BGH stel...

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