Leitsatz
Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.
Sachverhalt
T schenkte 1995 in notarieller Form ihrer Nichte N ein Grundstück. T und N erklärten die Auflassung und T bewilligte die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Die Übergabe des Grundstücks sollte mit dem Tod von T, die Eigentumsänderung aber erst gegen Vorlage der Sterbeurkunde der T erfolgen. Zugunsten der N wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Nach dem Tode von T 1999 wurde das Grundstück auf N umgeschrieben. Das Finanzamt ging von einer Grundstücksschenkung von T an N im Jahr 1999 aus und setzte die Steuer auf der Grundlage des Bedarfswerts fest. N beantragt dagegen den Ansatz des bis 1995 geltenden günstigeren Einheitswerts.
Entscheidung
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der Ausführung der Zuwendung. Eine Grundstücksschenkung ist bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt wurde, weil bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Erwerber in der Lage ist, jederzeit die dingliche Rechtsänderung (Eintragung ins Grundbuch) herbeizuführen. Daher ist eine Grundstücksschenkung noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst später Gebrauch machen darf. In diesem Fall ist die Zuwendung auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt.
N konnte aufgrund des Übergabevertrags nicht jederzeit, sondern erst gegen Vorlage der Sterbeurkunde von T d...