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Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin

Georg Schmitt
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Leitsatz

Wo ein Richter den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung hat, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Einzelfalles festzustellen. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

 

Sachverhalt

Im Amtsgericht steht der Klägerin ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie im Streitjahr tatsächlich auch für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte die Klägerin regelmäßig einmal in der Woche mündliche Verhandlungen im Sitzungssaal des Amtsgerichts durch. Das FA hat die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung der Klägerin darstelle. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, dass der Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung sich im Streitjahr in ihrem häuslichen Arbeitszimmer befunden habe.

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH bestimmt sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung eines Stpfl. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl. festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin eindeutig nicht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. In ihrem häuslichen Arbeitszimmer hat sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag lediglich auf ihre Sitzungen im Amtsgeric...

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