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Niedersächsisches FG Urteil vom 08.02.2011 - 14 K 329/09

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 13/11)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin am Amtsgericht

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.
  2. Zum Begriff des „Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung”.
  3. Wo ein Stpfl. seinen Schwerpunkt hat, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl. festzustellen. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu.
  4. Bei einem Richter/Richterin am AG liegt der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
  5. Prägend sind für einen Zivilrichter vielmehr die mündlichen Verhandlungen, die bei Gericht stattfinden.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 9 Abs. 5

Streitjahr(e)

2008

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.12.2011; Aktenzeichen VI R 13/11)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielt als Richterin am Amtsgericht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Beim Amtsgericht … betreut sie seit vielen Jahren ein zivilrechtliches Dezernat. Im Amtsgericht … steht ihr ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie im Streitjahr tatsächlich auch für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte die Klägerin regelmäßig einmal in der Woche mündliche Verhandlungen im Sitzungssaal des Amtsgerichts … durch.

Die Klägerin wohnte im Streitjahr in der Nähe von … gemeinsam mit ihrem Sohn in ihrem Einfamilienh...

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Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin
Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin

  Leitsatz Wo ein Richter den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung hat, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Einzelfalles festzustellen. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung ...

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