Leitsatz
Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ist auch dann nicht auf einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte Körperschaftsteuer infolge der gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ ist.
Sachverhalt
Für eine GmbH, die im Jahr 2000 Verluste erzielt hatte, wurde wegen einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung nach § 27 KStG a.F. die Körperschaftsteuer auf –7723 DM festgesetzt. Der darauf festgesetzte Solidaritätszuschlag betrug 0 DM. Die GmbH begehrte dagegen die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags.
Entscheidung
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 bemisst sich der Solidaritätszuschlag bei Kapitalgesellschaften nach der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, "wenn ein positiver Betrag verbleibt". Die letztgenannte Einschränkung besagt eindeutig, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer nur insoweit Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sein kann, als sie ihrerseits auf einen positiven Betrag lautet. Diese Regelung mag in Einzelfällen zu einer doppelten Belastung führen, da danach der Solidaritätszuschlag in bestimmten Fällen bei der ausschüttenden Körperschaft definitiv werden kann und zugleich beim Anteilseigner erhoben wird. Das hat der Gesetzgeber jedoch in Kauf genommen. Die Gerichte sind an dessen Entscheidung gebunden, weshalb auch bei Festsetzung einer negativen Körperschaftsteuer ein negativer Solidaritätszuschlag nicht festgesetzt werden kann.
Praxishinweis
- Die Entscheidung betrifft nicht nur "Altfälle", sondern ebenso die Rechtslage nach dem seit 2001 geltenden Körperschaftsteuerrecht, da nach § 37 Abs. 2 KStG n.F. Ausschüttungen weiterhin zur Minderung der Körperschaftsteuer und auch zur F...