Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zutreffend erfassten, zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.
Normenkette
§ 89 Abs. 2 AO, § 102 FGO
Sachverhalt
Herr K entnahm Grundstücke aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und beabsichtige, je eine Teilfläche aus den beiden Grundstücken zugunsten eines Dritten, einer gewerblichen Grundstücksentwicklungs-GmbH, mit einem Erbbaurecht zu belasten. Er bat das FA um Auskunft, ob es sich dabei um eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG handle, und vertrat die Auffassung, dies sei nicht der Fall. Das FA stimmte dem nicht zu. Das FG München (Urteil vom 8.2.2011, 13 K 2769/10, Haufe-Index 2661945, EFG 2011, 1034) entschied, K habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des spezifischen Inhalts der von ihm begehrten verbindlichen Auskunft.
Entscheidung
Der BFH folgte im Ergebnis dem FG und wies die Revision des K zurück. Er stellte in dieser Entscheidung Grundsätze über die gerichtliche Prüfungskompetenz in Bezug auf die verbindliche Auskunft auf, wie sie sich aus den Praxis-Hinweisen ergeben.
Hinweis
Gem. § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage: VA i.S.d. § 118 Satz 1 AO) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Wenn nun der Steuerpflichtige dem FA einen bestimmten Sachverhalt unterbreitet, darauf aber eine Antwort bekommt, die seiner Rechtsauffassung nicht entspricht, fragt es sich, welche Rechtsschutzmöglichkeiten er hat. Hat er Anspruch auf eine bestimmte – rechtmäßige – Auskunft?
1. Auch die sog. Negativauskunft enthält die Zu...