Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtlichen Überprüfung einer negativen verbindlichen Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich somit um einen Verwaltungsakt mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Form der Bekanntgabe, der Abänderbarkeit und der Einspruchs- und Klagemöglichkeit
2. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Ermessensentscheidung des FA umfasst die Kompetenz, ob es eine verbindliche Auskunft erteilt (Entschließungsermessen „ob”) und welchen Inhalt das FA seiner verbindlichen Auskunft gibt (Auswahlermessen „wie”).
3. Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) die zutreffende Klageart.
4. Die Ermessensentscheidung einer verbindlichen Auskunft ist nur i. R. d. Prüfungskompetenz gemäß § 102 FGO prüfbar.
Normenkette
AO § 89 Abs. 2, § 204 ff.; FGO § 40 Abs. 1, § 101 S. 2, § 102; EStG § 42e; VwVfG § 38
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Inhalt einer verbindlichen Auskunft.
I.
Der Kläger ist Landwirt. Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 entnahm der Kläger aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen die beiden Grundstücke Flur-Nummer (Fl-Nr.) [… 1 (Größe: 0,4000 ha)] und Fl-Nr. [… 2 (Größe: 0,7000 ha)].
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Rechtsfrage, über die er die verbindliche Auskunft begehrte, lautete:
- Stellt die Bestellung des Erbbaurechts an den Grundstücken Fl-Nr. […] 1 und […] 2 der Gemarkung [… G-Dorf] eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz ...