Rz. 28
Nach der Systematik des § 82 ist das Einkommen nach Abs. 1 zunächst als Bruttogröße zu bestimmen, bevor nach Abs. 2 bestimmte Absetzbeträge zu subtrahieren sind. Die Differenz ist die Nettogröße, die als (Netto-)Einkommen einzusetzen ist. Unter Einkünften ist daher die Summe sämtlicher (Brutto-)Einnahmen zu verstehen, die dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum zufließen (Bruttoprinzip, vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO). Mit der Formulierung "alle" erfasst der Gesetzeswortlaut ausnahmslos sämtliche Mittel ohne Bagatellgrenze, also auch minimale Zuwendungen im gesellschaftlich-zwischenmenschlichen Bereich, wie Trinkgelder oder Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke (weiter sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff, vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 9b SO 5/06 R). Nach § 1 DVO sind Einkommen alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft (Prostitution) und Rechtsnatur (Einnahmen aus Bettelei) sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den (7) Einkunftsarten i. S. des EStG gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder nicht.
Rz. 29
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 3 DVO)
Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 DVO nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Einkünften aus solchen Tätigkeiten gehören typischerweise Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge (z. B. Beihilfen und Sonderzuwendungen für Beamte, BVerwG, Urteil v. 8.11.1973, V C 118.72) und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (z. B. Essenszuschläge, BVerwG, Urteil v. 14.12.1972, V C 65.72). Hierzu zählt auch die Nachzahlung von Arbeitsentgelt (BSG, Urteile v. 18.2.2010, B 14 AS 86/08 R, und v. 28.10.2009, B 14 AS 55/08 R). Bei der Berechnung der Einkünfte ist von den monatlichen Br...