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Jung, SGB XII § 82 Begriff des Einkommens

Kirsten Neumann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt und trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft. Sie transformierte § 76 BSHG in das SGB XII, wobei Abs. 1 im Wesentlichen dem vormaligen § 76 Abs. 1 BSHG entspricht. In der Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass Grundrenten, auf die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend anzuwenden ist, nicht als Einkommen gelten. Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) vereinheitlichte die Anrechnung des Kindergeldes, das grundsätzlich dem minderjährigen Kind zugeordnet wird. Abs. 2 übernahm – mit Ausnahme der ehemaligen Nr. 5 – im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 76 Abs. 2 BSHG. Neu aufgenommen wurde in Abs. 2 Nr. 5 das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 77). Abs. 3 Satz 1 ersetzte § 76 Abs. 2a BSHG und vereinfachte die Freibetragsregelung bei Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten, während Abs. 3 Satz 2 die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch für nicht stationär untergebrachte Beschäftigte übernahm. Mit Abs. 3 Satz 3, den das BSHG nicht kannte, soll der Träger in begründeten (Ausnahme-)Fällen flexibler als bisher reagieren können (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 77). Bevor das SGB XII in Kraft trat, fügte der Gesetzgeber mit Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3305) einen neuen Abs. 4 an. Er sollte verhindern, dass der Leistungsberechtigte durch eine stationäre oder teilstationäre Unterbringung wirtschaftlich profitiert und deshalb aus finanziellen Gründen die (kostspielige) Heimpflege der häuslichen Pflege vorzieht. Die Ver...

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