1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) eingeführt. Sie wurde zuletzt durch Art. 13 Nr. 25 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23. 12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 umfassend geändert.
Die Vorschrift regelt das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach §§ 75, 76 geschlossenen Vereinbarungen. Zugleich eröffnet sie die Möglichkeit des Schiedsverfahrens für den Fall der Nichteinigung.
2 Rechtspraxis
2.1 Einleitung des Verfahrens (Abs. 1)
2.1.1 Vertragsverhandlungen
Rz. 2
Das Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung wird jeweils durch eine schriftliche Verhandlungsaufforderung eingeleitet (§ 77 Abs. 1). Das Schriftformerfordernis richtet sich nach den Regeln in §§ 126, 126a BGB. Erforderlich ist also i. d. R. eine eigenhändig von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Schriftformerfordernis dient auch dazu, das Verlangen nach Vertragsverhandlungen hinreichend eindeutig und zu Beweiszwecken geeignet zu dokumentieren. Dementsprechend muss es mit der erforderlichen Eindeutigkeit in der Aufforderung zum Ausdruck kommen. Das bloße Übersenden von Kalkulationsunterlagen und dergleichen reicht daher z. B. nicht aus.
Rz. 3
Der Zugang der Erklärung richtet sich nach § 130 BGB. Erforderlich ist daher, dass die Aufforderung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnisnahme imstande ist. Die 6-Wochen-Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der 6. Woche nach dem Zugang (§ 187 Abs. 2 BGB). Erfolgt dieser an einem Montag, so läuft die 6-Woch...