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Jung, SGB XII § 3 Träger der Sozialhilfe

Peter Frings
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 wurde zu dieser Regelung Folgendes festgehalten:

Zitat

In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen zur Frage, wer die Sozialhilfe gewährt, zusammengefasst. Die Regelung des Absatzes 1 überträgt dabei inhaltsgleich den bisherigen § 9 des Bundessozialhilfegesetzes, Absatz 2 den bisherigen § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes und Absatz 3 den bisherigen § 96 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat die Frage der Trägerschaft von Sozialhilfe in § 3 an herausgehobener Stelle eingefügt. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Frage, welche Organisationsebene in einem Bundesland für die Prüfung und Durchführung von Leistungen nach dem SGB XII zuständig sein soll, zusammenhängend geklärt ist.

Da die Gewährung von Sozialhilfeleistungen immer auch berücksichtigen muss, dass die Leistungsberechtigten die ihnen zustehende Hilfe in einer menschenwürdigen Weise, zeitnah und ohne großen bürokratischen Aufwand erhalten (§ 17 SGB I), ist es zwingend, solche Organisationsebenen mit der Durchführung des Gesetzes zu betrauen, die möglichst nah an den Problemen der Menschen sind.

2 Rechtspraxis

2.1 Örtliche und überörtliche Träger

 

Rz. 3

Durch die Zuweisung des Aufgabengebietes der Sozialhilfe an örtliche und überörtliche Träger in Abs. 1 wird vom Gesetzgeber vorgegeben, dass unterschiedliche Ebenen bei der Erbringung von Leistungen – je nach deren Tragweite und Bedeutung – vorzusehen sind. Es handelt sich hier um eine organisatorische Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Zugleich findet sich in dieser Rege...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 3 Träger der Sozialhilfe
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