Rz. 14
Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und die unter Rz. 8 ff. dargestellten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfszuschlages, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Die Vorschrift verweist damit auf § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Danach sind voll erwerbsgemindert Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Komm. zu § 43 SGB VI. Zum Verhältnis des Zuschlages nach Nr. 2 zur Blindenhilfe vgl. Rz. 60.
Rz. 15
Der Anspruch auf die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht abhängig von der Erfüllung der übrigen in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI geregelten (besonderen versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen.
Rz. 16
Wird von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, wird auch der Träger der Sozialhilfe von dem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auszugehen haben. Eine strenge rechtliche Bindung wie hinsichtlich der Feststellungen der Versorgungsverwaltung (vgl. Rz. 10.) besteht jedoch nicht, da Abs. 1 Nr. 2 auf das tatsächliche Vorliegen der vollen Erwerbsminderung abstellt und nicht auf den Besitz eines Ausweises, wie dies das Gesetz im Gegensatz dazu hinsichtlich der Schwerbehinderung bzw. des Merkzeichens "G" verlangt.
Rz. 17
Nicht in jedem Fall, in dem der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt hat, kann aber von voller Erwerbsminderung i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 ausgegangen werden; denn im Rahmen von § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI werden Renten wegen voller Erwerbsminder...