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Jansen, SGB VI § 43 Rente wegen Erwerbsminderung

Dr. Peter Lange
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 43 wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) als zentrale Anspruchsgrundlage für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das SGB VI eingefügt. § 43 in seiner ab 1.1.2001 geltenden Fassung ersetzt damit die §§ 43, 44 in ihren bis zum 31.12.2000 geltenden Fassungen (a. F.), die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit normierten. Die Versicherungsfälle der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sind im Sinne einer abgestuften Erwerbsminderungsrente durch die Versicherungsfälle der vollen und teilweisen Erwerbsminderung ersetzt worden. Da der mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) vorgesehene völlige Wegfall eines Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit verfassungsrechtlich bedenklich erschien, begründet die mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführte Übergangsbestimmung des § 240 – angesichts der möglichen Rentengewährung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. Rz. 11) für eine Übergangszeit von mehr als 25 Jahren – einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, d. h., die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Bestimmung am 1.1.2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Für alle jüngeren Versicherten besteht damit bei Berufsunfähigkeit kein Rentenanspruch. Durch § 43 wurde – verglichen mit der bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzeslage – nur der Versicherungsfall der Erwerbsminderung neu geregelt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsminderungsrente (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und die sog. Dreifünftelbelegung nach

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