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Jung, SGB XII § 18 Einsetzen der Sozialhilfe

Dr. Dirk Zitzen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 des genannten Gesetzes) in Kraft und hat seit dem keine Änderungen erfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Seine Ursprünge findet der Kenntnisgrundsatz bereits in der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) v. 13.2.1924, wonach die Fürsorge rechtzeitig einzusetzen hatte. § 18 übernahm inhaltsgleich, wenn auch mit wenigen redaktionellen Änderungen bzw. Klarstellungen, die Vorschrift des § 5 BSHG. Neu war gegenüber § 5 BSHG die Erwähnung der gemäß § 41 Abs. 1 ausdrücklich antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 18 Abs. 1 als Ausnahme vom hier geregelten Kenntnisgrundsatz. Da diese Leistungen bis zum 31.12.2004 im GSiG geregelt waren, war eine Erwähnung in § 5 BSHG nicht angezeigt. § 5 Abs. 2 BSHG, der im Wesentlichen mit § 18 Abs. 2 übereinstimmt, wurde dabei erst mit Wirkung ab dem 1.8.1996 durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts eingefügt.

 

Rz. 3

Der Bestimmung liegen 3 wesentliche Gedanken zugrunde:

  • Das Prinzip der Rechtzeitigkeit der Sozialhilfe. Sie muss möglichst sofort wirksam werden (vgl. BSG, Urteil v. 10.11.2011, B 8 SO 18/10 R m. w. N.).
  • Das Prinzip der Antragsunabhängigkeit. Mit § 18 soll Armut aus Unwissenheit oder Scham verhindert, ein "niederschwelliger" Zugang zu den Hilfen nach dem SGB XII soll gewährleistet werden (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.2008, B 8/9b SO 18/07 R m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil v. 6.3.2013, L 8 SO 4/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.8.2014, L 9 SO 28/14). Insofern markiert die Vorschrift eine zentrale Grenzlinie zwischen den Versorgungs- und Sozialversicherungssystemen (mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung).
  • Aus der Erkenntni...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 18 Einsetzen der Sozialhilfe
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