Rz. 4
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des § 17 Abs. 1 und 2 sind untrennbar mit dem materiellen Kindschaftsrecht verbunden. Dies folgt insbesondere aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 HS 2, Abs. 3. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll die Beratung im Fall von Trennung oder Scheidung helfen, eine Grundlage für die Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Zudem sind die Eltern bei der Entwicklung eines Konzeptes zur Wahrnehmung elterlicher Sorge, das Basis einer gerichtlichen Entscheidung sein kann, zu unterstützen (§ 17 Abs. 2). Deshalb wird die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens, wenn gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, dem Jugendamt mitgeteilt, damit die Eltern über das Beratungs- und Unterstützungsangebot informiert werden (§ 17 Abs. 3, § 113 Abs. 5, § 124, 133 FamFG).
Rz. 5
Diesen Informationsstrang ergänzt § 128 FamFG (= § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F.) für die mündliche Anhörung im Scheidungsverfahren. Das Familiengericht hört die Eltern auch zur elterlichen Sorge an und weist auf die Beratung durch Beratungsstellen und die Dienste der Träger der Jugendhilfe hin, und zwar unabhängig davon, ob Verfahrensanträge zu Fragen der elterlichen Sorge gestellt sind. Durch die Anhörung soll das Familiengericht in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob das Kindeswohl gefährdet und ein Eingreifen von Amts wegen erforderlich ist (BT-Drs. 13/8511 S. 78; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.4.2000, 5 WF 37/00).
Rz. 6
Eine entsprechende Informationspflicht der Gerichte ergibt sich unabhängig von einem Scheidungsverfahren aus § 155 Abs. 2, § 156 Abs. 1 FamFG = § 52 Abs. 1 Satz 2 FGG a. F. Im Rahmen von Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, also insbesondere zum Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, sind die Beteiligten möglichst frühzeitig anzuhören un...