0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Die Überschrift wurde neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005.
1 Allgemeines
Rz. 2
Zu Abs. 1 und 3 gibt es keine direkten Vorläufervorschriften. Abs. 2 ersetzt § 627 RVO. § 98 gilt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.
Die Vorschrift soll Leistungskumulationen beim Zusammentreffen ausländischer und inländischer Leistungen mit solchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verhindern, sofern sie gleichartig sind. Es soll also nicht zu einer doppelten Entschädigung kommen, sondern nur insgesamt einmal gezahlt werden. Im Ergebnis soll der Versicherte die Leistung in dem Umfang der höchsten Einzelentschädigung erhalten. Ebenso wie § 97 ist die Vorschrift gegenüber bestehenden internationalen Abkommen nachrangig (§ 30 Abs. 2 SGB I) und greift nur insoweit ein, wenn solche Abkommen nicht bestehen (vgl. Komm. zu § 97). Im EU-Recht sind die meisten Situationen durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Dies trifft auch auf die Präventionsleistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zu, die allerdings in den übrigen internationalen Abkommen regelmäßig ausgenommen worden sind. Zum dann noch verbleibenden geringen Anwendungsbereich: Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 12.
2 Rechtspraxis
2.1 Anrechnung ausländischer Geldleistungen (Abs. 1)
Rz. 3
Gleichartige Geldleistungen aus dem Ausland werden auf die inländische Leistung angerechnet. Der Anrechnungsfall setzt eine ausländische Geldleistung voraus, die wegen eines Versicherungsfalls geleistet wird, der denen aus § 7 entspricht (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Dabei muss es sich grundsätzlich um eine staatliche Leistung od...