0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift gilt ausschließlich für Versicherungsfälle ab dem 1.1.1997 (§ 214 Abs. 1). Für frühere Versicherungsfälle ist § 625 RVO a. F. weiter anzuwenden. Die Vorschrift ist subsidiär gegenüber der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und gegenüber zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen oder Übereinkommen der IAO, insbesondere Übereinkommen Nr. 19 oder Nr. 118 IAO (vgl. dazu im Einzelnen Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 97 Rz. 1-80).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Leistungsexport ins Ausland. Abweichend von § 30 Abs. 1 können Geld- und Sachleistungen ins Ausland exportiert werden, soweit Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Ausländer und Deutsche sind dabei grundsätzlich gleichgestellt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Gemäß § 97 werden Leistungen ins Ausland an alle Versicherten gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der melderechtliche Status ist dabei unerheblich. Im Melderecht müssen vielmehr die tatsächlichen Bedingungen nachvollzogen werden. Für eine Zahlung ins Ausland ist deshalb Voraussetzung, dass der Schwerpunkt des Lebens im Ausland liegt und sich der Aufenthalt dort als mehr darstellt, als nur ein vorübergehendes Verweilen. Leistungen ins Ausland werden an Deutsche und Ausländer in gleicher Weise geleistet, wenn sie im Inland einen Anspruch erworben haben.
2.1 Leistungen ins Ausland
Rz. 4
Es werden Geldleistungen und sonstige Leistungen ins Ausland exportiert. Dabei wird darauf Rücksicht genommen, dass das Sachleistungsprinzip im Ausland nicht immer durchsetzbar ist.
2.1.1 Geldleistungen
Rz. 5
Geldleistungen im Sinne einmaliger oder wiederkehrender Zahlungen werden in voller Höhe ins Ausland gezahlt (Geld-Leistungsexport). Der Versicherte hat ein Wahlrecht, ob auf ein inländisches oder ein Konto im Ausland gezahlt wird (vgl. § 99 Abs. 1 S...