0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 266 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 93). Die Vorschrift ist seitdem (Stand: 2025) unverändert geblieben.
1 Allgemeines
1.1 Übergangsregelungen
Rz. 2
§ 74 Abs. 2 ist auch bei Änderung von Renten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 bereits festgesetzt waren. Bei der fehlenden Erwähnung der Norm in § 214 Abs. 3 Satz 2 handelt es sich um ein Reaktionsversehen (SG Braunschweig, Urteil v. 24.1.2017, S 16 U 150/13, Rz. 23).
1.2 Inhalt der Regelung
Rz. 3
Die Vorschrift enthält eine Sonderbestimmung für die Änderung von Renten auf unbestimmte Zeit bzw. das Verbot von Neufestsetzungen dieser Renten während Zeiten, in denen Anspruch auf Verletztengeld besteht.
Rz. 4
Abs. 1 stellt klar, dass das sog. Schutzjahr nur für Änderungen der MdE zuungunsten des Versicherten eingreift.
Rz. 5
Abs. 2 beinhaltet das Verbot von Neufestsetzungen von Renten während Zeiten mit Anspruch auf Verletztengeld. Abweichend von der Vorgängerregelung kann auch während des Bezugs von Übergangsgeld eine Neufeststellung erfolgen. Dies ist sachgerecht, denn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben auf die Höhe der MdE keinen Einfluss. Die Ergänzung in Abs. 2 hinsichtlich der Betriebs- und Haushaltshilfe berücksichtigt die Regelung des § 55 (vgl. insoweit auch die Gesetzesmotive BR-Drs. 263/95 S. 2656 = BT-Drs. 13/2204 S. 93).
1.3 Normzweck
Rz. 6
Die Vorschrift dient insgesamt dem Vertrauensschutz des Rentenbeziehers und sichert so dessen Lebensunterhalt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Rz. 7
Nach dem Normzweck des Abs. 1 soll der Versicherte darauf vertr...