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SG Braunschweig Urteil vom 24.01.2017 - S 16 U 150/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Neufeststellung einer Verletztenrente. Änderung der Verhältnisse. erstmalige Rente vor Inkrafttreten des SGB 7. Anwendbarkeit des § 74 Abs 2 SGB 7. maßgeblicher Zeitpunkt für Neufeststellung: ab dem "Tag", der auf den Tag des Wegfalls des Verletztengeldes folgt

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 74 Abs 2 SGB VII ist auch bei Änderung von Renten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 bereits festgesetzt waren. Bei der fehlenden Erwähnung der Norm in § 214 Abs 3 S 2 SGB VII handelt es sich um ein Redaktionsversehen.

2. Eine höhere Rente nach wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist - vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen des § 73 SGB VII - ab dem Tag neu festzustellen, der auf den Tag folgt, in dem das Verletztengeld wegfällt.

 

Tenor

Der Bescheid vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juli 2016 wird geändert und die Beklagte verurteilt, aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. August 1985 eine Rente nach einer MdE von 50 v.H. auch für die Zeit vom 28. bis 31. Dezember 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers.

Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt noch die Zahlung einer höheren Rente für einen zurückliegenden Zeitraum.

Der 1958 geborene Kläger verunfallte am 23. August 1985 - zu diesem Zeitpunkt lebte und arbeitete der Kläger in der ehemaligen DDR - auf dem Rückweg von der Arbeit mit seinem Moped und erlitt dabei unter anderem einen Kniescheibentrümmerbruch rechts und eine Sprunggelenkfraktur rechts. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde der DDR zahlte eine Rente nach ein...

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