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Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt teilweise die Regelungen des § 595 RVO (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 71, 260, 261 = BT-Drs. 13/2204 S. 27, 92).

Abs. 3 wurde neu gefasst und Abs. 4 Satz 2 angefügt mit Wirkung zum 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791). Abs. 3 Nr. 2c wurde durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) und durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) der Gesetzeslage angepasst.

Durch Art. 2 Abs. 13 Buchst. a des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurde § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung zum 1.6.2008 geändert und ausdrücklich bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres der Bezug zum Jugendfreiwilligendienstgesetz hergestellt.

Durch Art. 11 Nr. 2 Buchst a des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurde § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c abermals - diesmal mit Wirkung zum 3.5.2011 - geändert und ein Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausdrücklich eingeschlossen.

Durch Art. 4 Nr. 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) hat § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c schließlich seine auch heute (Stand: 2024) noch gültige Fassung mit Wirkung zum 1.7.2015 erhalten. Danach nimmt die Regelung nun Bezug auf die freiwilligen Dienste, wie sie in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG niedergelegt sind.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.4.2015 ab 1.7.2015.

1 Allgemeines

1.1 Übergangsregelungen

 

Rz. 2

Eine an...

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