0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Ursprünglich regelte der § 55 den Anspruch auf Verletztengeld anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft und bestimmte in diesem Zusammenhang die Höhe des Verletztengeldes bei einem landwirtschaftlichen Unternehmer, seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen. Diese Regelungen finden sich jetzt mittels des LSVMG neu geschaffenen § 55a.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Neuregelung des § 55 dient dem Zweck, hinsichtlich Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe mehr Flexibilität zu schaffen, damit diese besser auf die Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Betriebes oder Haushalts zugeschnitten werden können. Dabei sind sowohl die betrieblichen Verhältnisse (Erforderlichkeit) als auch die Kosten zu berücksichtigen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Neu ist zudem, dass beide Formen der Leistung – Gestellung einer Ersatzkraft und Erstattung der Kosten für eine durch den landwirtschaftlichen Unternehmer selbst beschafften Ersatzkraft – gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. BT-Drs. 16/6520).
Rz. 4
Die Sachleistungen Betriebs- und Haushaltshilfe bestehen in der Gestellung einer Ersatzkraft, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage ist, die ausgefallene Person zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten. Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräf...