0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG – v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 53 mit dem früheren § 847 Abs. 1 RVO vergleichbar. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868), mit dem durch Art. 1 mit dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) das Seemannsgesetz von 1957 abgelöst wurde, erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2013 eine entsprechende redaktionelle Anpassung.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Vorrang der Krankenfürsorge durch den Reeder hinsichtlich der Gesundheit der bei ihm anheuernden Seeleute. Zu den Versicherten in der Seefahrt zählen nicht die Besatzungsmitglieder auf Schiffen, die auf den Binnengewässern (Flüssen, Seen, Kanälen) fahren.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die medizinische Betreuung durch den Reeder hat in der Schifffahrt Tradition. Sie resultiert aus der Tatsache, dass Seeleute ihrer Tätigkeit an Bord überwiegend außerhalb des Heimatlandes nachgehen. Dieser Tradition folgend greifen nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erst dann, wenn der Reeder seinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten entsprechend dem SeeArbG nicht nachkommt oder nachkommen kann. Der Pflichtenkatalog hinsichtlich der Krankenfürsorge des Reeders für alle Besatzungsmitglieder einschließlich der Kapitäne ergibt sich aus §§ 99 bis 103 SeeArbG. Nach § 99 SeeArbG umfasst die Krankenfürsorge Heilbehandlung, Verpflegung und Unterbringung. Zur Heilbehandlung gehört auch die Versorgung mit Arznei und Heilmitteln.
Rz. 4
Der Anspruch auf Krankenfürsorge besteht nicht, wenn das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vorhandenen Erkrankung oder V...