Rz. 52
Die Vorschrift begründet einen Anspruch der Werkstatt gegen den zuständigen Leistungsträger (z. B. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) auf Zahlung einer Vergütung.
Die Vergütungen müssen
- alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
- die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen,
berücksichtigen.
Rz. 53
Die konkrete Höhe der Vergütung ist nicht festgelegt. Im Gesetz ist lediglich in allgemeiner Form ausgeführt, dass diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen muss. Nähere Bestimmungen existieren allein für den Fall, dass der Sozialhilfeträger zuständiger Leistungsträger ist. Die Vergütung für die Leistungen muss zumindest die Grundpauschale (Pauschale für Unterkunft und Verpflegung), die Maßnahmepauschale sowie eine Investitionspauschale (Betrag für betriebsnotwendige Anlagen, einschließlich deren Ausstattung) enthalten (Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 41 Rz. 14; Mrozynski, SGB IX, § 41 Rz. 13).
Rz. 54
Die in der Norm vorgenommene Unterscheidung zwischen den möglichen verschiedenen Entstehungsursachen ermöglicht eine unmittelbare Zuordnung der einzelnen Positionen (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 11. Ausschuss, BT-Drs. 14/5800 S. 27).
Rz. 55
Ist die Ermittlung der Kosten der Werkstatt im Einzelfall nicht möglich, kann für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung nach § 41 Abs. 3 Satz 4 SGB IX eine Pauschale vereinbart werden (vgl...