Rz. 2
§ 2 regelt enumerativ, welche Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) unfallversichert sind. Eine Systematik der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 erfassten und in den Schutz einbezogenen Personenkreise lässt sich kaum noch ausmachen (zum Schutz bei Versicherungsfällen vgl. Rz. 5).
Rz. 3
Historisch betrachtet war die GUV zunächst eine reine Arbeiterversicherung, später eine Arbeitnehmerversicherung. Sie dient der Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden der Arbeitnehmer sowie der Haftung der Arbeitnehmer für Personenschäden des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer untereinander (§§ 104 ff.). Deshalb werden die Beschäftigten noch heute an erster Stelle im Katalog des § 2 Abs. 1 genannt.
Rz. 4
Die Vorschrift ordnet die Versicherung kraft Gesetzes in der GUV an. Sie umschreibt die Gruppen von Personen, die in der GUV kraft Gesetzes Versicherungsschutz genießen. Der Begriff des "versicherten Personenkreises" ist demgegenüber weiter; er umfasst auch die Personen, die kraft Satzung (§ 3) oder kraft freiwilligen Beitritts (§ 6) versichert sind (BSG, Urteil v. 29.1.2019, B 2 U 23/17 R Rz. 12) und damit ebenfalls dem Schutz der GUV unterstehen. Die spezifischen Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft nach § 2 sind überwiegend personenbezogen, teils auch tätigkeitsbezogen gefasst. § 2 enthält in Abs. 2 durch die Einbeziehung der Wie-Beschäftigten in den versicherten Personenkreis eine Art "Öffnungsklausel". Leitbild der Gruppe der kraft Gesetzes Versicherten sind die abhängig Beschäftigten, insbesondere die Arbeitnehmer. Demgegenüber gehört der gewerbliche Unternehmer i. d. R. nicht kraft Gesetzes zum versicherten Personenkreis, weil für diese Gruppe kein entsprechendes Schutzbedürfnis gesehen wird (Ausnahmen in A...