Rz. 8
Nach Abs. 1 ist für die Wirksamkeit des Gefahrtarifs i. S. d. § 157 die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde konstitutiv.
Rz. 9
Die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden i. S. v. Abs. 1 sind in § 90 SGB IV geregelt. Die Aufsicht über bundesunmittelbare Unfallversicherungsträger obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gemäß § 90 Abs. 1 SGB IV (bis 2019 Bundesversicherungsamt – BVA), soweit dabei nicht die Unfallverhütung betroffen ist. Bundesunmittelbare Träger sind diejenigen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als 3 Bundesländer hinaus erstreckt. Die Aufsicht über landesunmittelbare Unfallversicherungsträger, also die Träger, die sich lediglich über das Gebiet eines Bundeslandes erstrecken, obliegt der für die Sozialversicherung des Bundeslandes zuständigen obersten Verwaltungsbehörde (vgl. § 90 Abs. 2 SGB IV). Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde nur eines Bundeslandes soll die Aufsicht über Unfallversicherungsträger führen, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet zweier Länder hinaus erstreckt (vgl. § 90 Abs. 3 SGB IV). Entsprechend ist zu vereinbaren, welches der beiden infrage kommenden Bundesländer die aufsichtführende Landesbehörde stellt. Dies erfolgt gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG per Staatsvertrag zwischen den betroffenen Bundesländern.
Rz. 10
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Die Behörde hat ihren Sitz in Bonn (§ 94 Abs. 1 SGB IV).
Rz. 11
Der Grundsatz der Genehmigungspflicht gilt auch für jede Änderung oder Verlängerung des Gefahrtarifs.
Rz. 12
Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden.
Rz. 13
Der Gefahrtarif ist öffentlich bekanntzumachen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz SGB IV).
Rz. 14
Der Aufsicht steht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch eine Zweckmäßigkeitsko...