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Jung, SGB VII § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungs ... / 1 Allgemeines

Hans-Peter Jung
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Rz. 2

Die Vorschrift beschreibt einen besonderen Fall der gesetzlichen Zurechnung eines zweiten Unfalls als mittelbare Schadensfolge des Erstunfalls. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Zweitunfall bei den im Einzelnen aufgezählten Verrichtungen eingetreten ist (vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 3). Die Zurechnung zum ersten Versicherungsfall hat 2 wichtige Rechtsfolgen (vgl. ebenso: Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 3; Kater, in: Kater/Leube, SGB VII, § 11 Rz. 4; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 11 Rz. 3):

 
1. Für die Entschädigung des zweiten Unfalls bleibt der Unfallversicherungsträger des Erstunfalls zuständig.
2. Der Jahresarbeitsverdienst, der für den ersten Unfall maßgeblich ist, bleibt auch weiterhin die Berechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen (vgl. BSG, Urteil v. 13.7.1978, 8 RU 84/77), sogar wenn der Verunglückte im Zeitpunkt des Zweitunfalls nicht mehr zu den versicherten Personen zählt.
 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter arbeitet als Porzellanmaler (JAV 50.000,00 EUR). Durch einen Arbeitsunfall verliert er den Daumen der rechten Hand, weshalb er nur noch als Maler und Lackierer arbeiten kann (JAV 30.000,00 EUR). Auf dem Weg zur Nachuntersuchung erleidet er einen zweiten Unfall. Als JAV der Verletztenrente werden die 50.000,00 EUR zugrunde gelegt. Dabei bleibt es auch, wenn der Versicherte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und Altersrente bezieht.

 

Rz. 3

Die Norm entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 555 RVO). Der Anwendungsbereich wurde ausgeweitet, § 11 Abs. 1 Nr. 1 3. Variante. Während nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht nur mittelbare Schäden nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geregelt waren, sind nun auch Schäden infolge präventiver Maßnahmen...

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