0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und höher. Es handelt sich um eine komplett neue Leistung, die durch das PSG III erstmals in das SGB XII eingefügt wurde. Die Leistung ist zusätzlich und wird über den notwendigen pflegerischen Bedarf hinaus gewährt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nicht von § 64i umfasst. Sie erhalten einen Entlastungsbetrag gemäß § 66. Im SGB XI findet sich eine entsprechende Vorschrift in § 45b, die allerdings den Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade regelt und lediglich innerhalb der Vorschrift Ausnahmen vornimmt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Entlastungsbetrag ist keine vom Sozialhilfeträger zu zahlende Pauschale. Vielmehr wird er nur für nachgewiesene, dem in Satz 2 geregelten Leistungszweck entsprechende Aufwendungen bewilligt. Er beträgt auch nicht in jedem Fall 125,00 EUR – maßgeblich ist die tatsächlich beanspruchte Entlastung, die nachzuweisen ist.
Rz. 4
Nach § 64i Satz 2 ist der Entlastungsbeitrag zweckgebunden einzusetzen. Gemäß den dortigen Nr. 1 bis 3 ist er zu verwenden für
- die Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
- die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten i. S. d. § 45a SGB XI.
Der in Satz 2 Nr. 1 genannte Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn überhaupt eine Pflegeperson existiert, die die pflegebedürftige Person unterstützt und die entlastet werden kann. Nr. 2 bezieht sich – anders als ...