0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Inhaltlich korrespondiert die Vorschrift mit § 40 Abs. 4 SGB XI (vgl. die dortige Kommentierung), der den Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung regelt. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die neben den in § 64d geregelten Pflegehilfsmitteln erbracht werden kann und von diesen abzugrenzen ist. Durch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen soll die selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person so weit wie möglich wieder hergestellt bzw. erhalten werden (so BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 P 3/99 R, unter Hinweis auf BT-Drs. 12/5262 S. 114). Damit sind diese Maßnahmen letztlich Ausdruck des Grundsatzes "ambulant vor stationär".
Rz. 3
Auch nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht konnte ein Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen als Ermessensleistung bestehen. Dies folgte aus einem Verweis in § 61 Abs. 2 Satz 2 a. F. über § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI a. F. auf § 40 Abs. 4 SGB XI.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei den ganz oder teilweise vom Sozialhilfeträger zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erbrachten Leistungen um angemessene Maßnahmen handelt. Die Angemessenheit der Kosten muss folglich beachtet werden. Ausgenommen von einer Finanzierung durch die Träger der Sozialhilfe sind damit den Wohnwert verbessernde aber in keinem direkten Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehende Modernisierungsmaßnahmen. Ebenfalls nicht als Maßnahmen der die Pflege erleichternden Wohnumfeldverbesserung anzuse...