0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bei der häuslichen Pflegehilfe handelt es sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) um eine Form der häuslichen Pflege. Sie ist – im Gegensatz zur häuslichen Pflege in Form des Pflegegeldes – eine ambulante Pflegesachleistung (die Ausgestaltung als Sachleistung verneinend: Klie, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 07/2018, § 64b Rz. 3). Die Vorschrift ist an § 36 SGB XI in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung angelehnt, weicht in ihrem Wortlaut aber zum Teil erheblich von diesem ab (vgl. hierzu Klie, a. a. O., Rz. 3, 4).
Rz. 3
Auch die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden gemäß § 64b Abs. 1 Satz 1 nur an Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erbracht. Inwieweit der Ausschluss von Pflegebedürftigen ohne Pflegegrad oder „lediglich“ mit Pflegegrad 1 nach Wegfall der in § 61 a. F. enthaltenen Öffnungsklausel dazu führt, dass die pflegerische Versorgung dieser Personen nicht mehr gedeckt ist, wird die Zukunft zeigen.
Rz. 4
Grundsätzlich, nämlich unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 6, ist die häusliche Pflegehilfe als ambulante Leistung vorrangig vor stationären Leistungen.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
§ 64b Abs. 1 Satz 1 enthält die Legaldefinition der häuslichen Pflegehilfe. Kann die häusliche Pflege nach § 64 nicht durch Pflegegeld sichergestellt werden – wird sie also nicht oder nicht vollständig durch die der pflegebedürftigen Person nahestehenden Personen oder als Nachbarschaftshilfe übernommen –, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gemäß § 64b Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und ...