Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Ausnahme des Abs. 2 gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft. In dieser Fassung enthielt sie inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelungen zur Bestimmung des Regelbedarfs und des Inhalts der Regelsätze. Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 7.12.2006 neu gefasst.
Rz. 2
§ 28 in seiner ursprünglichen Fassung war das Kernstück der Neukonzeption der Regelsätze im Rahmen des Übergangs vom Recht des BSHG zum SGB XII. Diese Neukonzeption ist nur vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung der Bemessung des Regelbedarfs im früheren Sozialhilferecht zu verstehen. Seit den 50er Jahren wurde der Bedarf nach dem sog. Bedarfsmengenschema ("Warenkorbmodell") beurteilt. Dabei wurde der regelsatzrelevante Bedarf konkret, d. h. ausgehend von bestimmten Bedarfsgegenständen, bestimmten Bedarfsmengen und bestimmten Preisen ermittelt, wobei der konkrete Warenkorb nicht als in allen Einzelheiten feststehender Bedarf, sondern nur als Bedarfsmuster neben möglichen anderen verstanden werden durfte (BVerwG, Urteil v. 18.12.1996, 5 C 43/95).
Rz. 3
Hieraus resultierte die Problematik der Notwendigkeit der ständigen Überprüfung und Anpassung des Warenkorbes. Darüber hinaus war natürlich umstritten, welche Bedarfsgegenstände überhaupt zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe (vgl. § 1 Satz 1 und 2) zu berücksichtigen waren.
Rz. 4
Vor diesem Hintergrund kam es nach längeren wissenschaftlichen Vorarbeiten im Oktober 1989 zu einem grundlegenden Wandel der Kriterien der Bedarfsbemessung. Damals beschloss die Ministerpräsidentenkonfere...