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Jung, SGB XII § 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.6.2022 eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift soll nach Nr. 12 Buchst. a des Beschlusses der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7.4.2022 über die Einbeziehung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen, deren Aufenthalt aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt bzw. deren bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, und denen daher eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragsstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt wurde, in den Anwendungsbereich des SGB XII fallen (BT-Drs. 20/1768 S. 30).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Gemäß Abs. 1 gehören Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zukünftig in den Anwendungsbereich des SGB XII. Bis zur Neuregelung waren hilfebedürftige Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gemäß § 23 Abs. 3 vom Anwendungsbereich des SGB XII ausgeschlossen, weil sie anders als anerkannte hilfebedürftige Schutzberechtigte dauerhaft – also auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – Anspruch auf Asylbewerberleistungen hatten. Durch die Neuregelungen im AsylbLG und im SGB XII wird nunmehr die Situation der Menschen im Anwendungsbereich des § 24 des AufenthG der der anerkannten hilfebedürftigen Schutzberechtigten angeglichen (BT-Drs. 20/1768 S. 30). Dies gilt auch für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine Fi...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung

  (1) 1Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende ...

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