0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 neu eingeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der bisherige § 53 wurde aufgespalten in § 53, der die Mitwirkung des Jugendamts bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht regelt und § 53a, der die Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern durch das Jugendamt regelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 53 Abs. 2 (BT-Drs. 19/24445 S. 401) und normiert den Rechtsanspruch des Pflegers oder Vormunds als Einzelperson und auch eines Vormundschaftsvereins (i. V. m. Abs. 4 Satz 1) auf Beratung und Unterstützung in rechtlicher und in pädagogischer Hinsicht. Sie umfasst auch wirtschaftliche Fragen. Die Beratung und Unterstützung muss auch einzelfallbezogen sein, da sie dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechen soll. Die Beratung und Unterstützung umfasst nach dem Gesetzeswortlaut den erzieherischen Bedarf und damit nicht Angelegenheiten der Vermögenssorge. Eine unzureichende Beratung und Unterstützung kann im Einzelfall einen Amtshaftungsanspruch begründen. Dabei ist allerdings bedeutsam, dass der Beratungs- und Unterstützungsbedarf im Einzelfall deutlich und für das Jugendamt erkennbar wird.
2.2 Aufsicht durch das Jugendamt (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 übernimmt Satz 1 und 2 des bisherigen § 53 Abs. 3. Abs. 2 Satz 1 normiert eine von Weisungen des Familiengerichts unabhängige Überwachungs- und Aufsichtspflicht des Jugendamtes über die Pfleger und Vormünder in Bezug auf die Erziehung und Pflege der Mündel. Werden Mängel festgestellt, so weist das Gesetz dem Jugendamt allerdings keine Eingriffsbefugnisse zu. Vielmehr soll es "beratend darauf hinwirken", dass die Mängel behoben werden (BT-Drs. 19/24445 S. 402).
2.3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht (Abs. 3)
Rz. 5
Abs...