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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt Regelungen, die zuvor in § 47, § 47a, § 47d JWG enthalten waren. Sie ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991, im Beitrittsgebiet zum 3.10.1990 in Kraft getreten. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.1998 den Neuregelungen zur Beistandschaft angepasst. § 53 gilt i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG seit 1.9.2009. Durch Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG wurde das SGB VIII an die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG (u. a. die Auflösung der Familiengerichte) angepasst. Durch Art. 105 Nr. 4 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) wurde die Begrifflichkeit (Familiengericht statt Vormundschaftsgericht) in der Vorschrift angepasst. Durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Der bisherige § 53 wird aufgespalten in § 53 und § 53a.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Wie die Überschrift i. d. F. bis zum 31.12.2022 andeutet, normiert die Vorschrift Unterstützungsaufgaben des Jugendamtes, die für die Einleitung und Durchführung von Pflegschaften und Vormundschaften von Bedeutung sind. Abs. 1 verpflichtete das Jugendamt, dem Familiengericht geeignete Personen und Vereine für diese Aufgaben vorzuschlagen. Nach Abs. 2 war das Jugendamt zur Beratung und Unterstützung verpflichtet. Abs. 3 normierte zum Wohle des Mündels Überwachungspflichten des Jugendamtes und Mitteilungspflichten gegenüber dem Familiengericht. Abs. 4 erstreckte diese Regelungen auf die Gegenvormundschaft und nahm die Vereinsvormundschaften von den Kontrollpflichten des Jugendamtes aus. Der bisherige § 53 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgespalten in § 53, der die Mitwirkung des Jugendamts bei der Auswahl von V...

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  (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.  (2) 1Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. 2Es hat dem Familiengericht darzulegen,   1. welche ...

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