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Jung, AsylbLG § 18 Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine spiegelbildliche Übergangsvorschrift zu § 74 Abs. 5 SGB II, § 146 Abs. 5 SGB XII und § 150a SGB IX. Dies steht im Zusammenhang mit dem zum 1.6.2022 vorgenommenen Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine. Der Personenkreis, der durch diese Regelungen zum 1.6.2022 neu leistungsberechtigt nach dem SGB II bzw. SGB XII wird, erhält für die Zeit vom 1.6.2022 bis 31.8.2022 erforderlichenfalls eine vorübergehend verlängerte Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG. Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für den Leistungsbezug und das Ende des Leistungsbezuges. Abs. 2 regelt den Nachrang der Leistungen gegenüber Leistungen nach SGB II und SGB XII. Abs. 3 verweist auf die Erstattungsvorschrift des § 104 SGB X.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist der vorangehende Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG im Mai 2022 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Sie müssen außerdem nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG erhalten haben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und ferner muss eine erkennungsdienstliche Behandlung nach den genannten Vorschriften des AufenthG oder nach § 18 AsylG durchgeführt und ihre Daten müssen nach § 3 AZR-Gesetz gespeichert worden sein (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Die Höhe der Leistungsansprüche richtet sich nach den geltenden Regelungen des AsylbLG. Gemäß Abs. 1 Satz 2 endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II od...

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  (1) 1Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:   1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach ...

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