Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen/Sommer, SGB I § 14 Beratung

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 14 räumt einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein. Damit ist gesetzlich normiert, was von jeher als Betreuungspflicht jedenfalls der Sozialleistungsträger auch ohne konkrete Rechtsnorm angenommen worden war. Gegenstand der Beratung sind die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (Satz 1). Dieser Beratungsanspruch ist in besonderer Weise dafür geeignet, die für den einzelnen Bürger nach erfolgter Aufklärung in Betracht kommenden Sozialleistungen zu konkretisieren und im erforderlichen Umfang zu segmentieren, damit der Einzelne seine sozialen Rechte in größtmöglichem Umfang realisieren und seinen Pflichten bestmöglichst nachkommen kann. Beratung i. S. d. § 14 zielt auf die überlegte und abgewogene Ausübung des individuellen Gestaltungsrechts. Es gehört nach der Rechtsprechung des BGH schon aus 1957 (BGH, Urteil v. 26.9.1957, III ZR 65/56) zu den Pflichten des Sozialleistungsträgers, sozial schwachen Bevölkerungskreisen zur Erlangung und Wahrung der ihnen zugedachten Rechte und Pflichten nach Kräften beizustehen.

Die Vorschrift überwindet die individuellen Schwierigkeiten für den Einzelnen, insbesondere im Problemkreis einer konkret in Betracht kommenden Sozialleistung oder an den Schnittstellen mehrerer Sozialleistungen. Die durch Aufklärung hinzugewonnene Transparenz i. S. eines Überblicks über das Sozialleistungssystem einschließlich einer auf das Individuum gerichteten Auswahl an Sozialleistungen erfährt dadurch eine weitere Konkretisierung, ggf. auch digital.

Der Anspruch auf Beratung steht jedermann zu. Es besteht eine Fülle von Paral...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    299
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    214
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    197
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    193
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    188
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    174
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    163
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    121
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    121
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    115
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    103
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    95
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    93
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    92
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    92
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    88
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    87
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    86
  • Befreiung von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers
    84
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    80
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional

Top-Themen

family fun time at home parents with children using tablet

Familienversicherung

mehr

Ärztin in weißem Kittel und mit Maske

Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

mehr

nachdenklicher Mann

Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit

mehr

Doktor mit Patient

Aufforderung zum Reha-Antrag

mehr

Urlaub Reise Koffer packen

Urlaubsgeld

mehr

jüngere Frau sitzt am Bett eines alten Mannes und hält die Hand

Krankengeld bei stationärer Begleitung

mehr

Berechnung

Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige

mehr

Kreuzung von oben in Großstadt am Abend

Fahrkosten

mehr

Lego Arbeiter

Scheinselbstständigkeit

mehr

Rollstuhlfiguerchen wird auf 10-Euro-Schein geschoben

Bundesteilhabegesetz

mehr

Downloads

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

PM plus bAV 11 2019

Sonderveröffentlichung bAV: Risiken sehen – Kontrolle behalten

mehr

bAV in PM 04 2017

Sonderveröffentlichung bAV Spezial April 2017

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


SGB I - Allgemeiner Teil / § 14 Beratung
SGB I - Allgemeiner Teil / § 14 Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

4 Wochen testen

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren