0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung enthält eine Beschreibung der übergreifenden Aufgaben und Zielvorstellungen, die für alle Sozialleistungsbereiche gelten sollen und die mit der Kodifikation des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch verbunden sein sollten. Dies entspricht bereits früheren und neueren Regelungen in Sozialgesetzbüchern und sonstigen Gesetzen, die die Aufgaben und Ziele des Gesetzes noch einmal durch eine vorangestellte Vorschrift verdeutlichen (vgl. z. B. jeweils § 1 in SGB II, SGB III, SGB V, SGB VII; § 1 BAföG, § 1 WoGG). Anders als in den Einzelgesetzen ist mit dem Bezug auf das Recht des Sozialgesetzbuchs nicht allein die Aufgabe des SGB I angesprochen, sondern es ist auch auf die Sozialgesetzbücher Bezug genommen, die erst dem SGB I folgend als Sozialgesetzbücher kodifiziert werden sollten und bis dahin als besondere Bücher galten und gelten (vgl. § 68 und Komm. dort).
Rz. 2a
In Abs. 2 wird, allerdings ohne inhaltliche Konkretisierung, es auch als Aufgabe des Sozialgesetzbuches angesehen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben des Abs. 1 erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Regelung nimmt insbesondere Bezug auf Dienst- und Sachleistungen, die die zuständigen Versicherungsträger im Regelfall nicht selbst erbringen können oder dürfen, sondern sich dazu Leistungsanbietern bedienen, die im Regelfall als solche zugelassen sind und sein müssen, zumindest jedoch durch vertragliche Bindungen zur Erfüllung der konkreten Sozialleistung verpflichtet sind. Die Konkretisierung der Voraussetzungen für die Beteiligung Dritter an der Leistungserbringung erfolgt jeweils in den ...