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Jansen, SGG § 18 Ablehnungsgründe für die Übernahme des ... / 2.1 Ablehnungsgründe

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 2

Da grundsätzlich die Verpflichtung besteht, das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu übernehmen, musste in § 18 Abs. 2 eine Regelung getroffen werden, die in abschließender Aufzählung die Tatbestände nennt, bei denen der ehrenamtliche Richter die Übernahme des Amtes ablehnen kann. Verweigert ein ehrenamtlicher Richter ohne das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gemäß Abs. 2 die Übernahme des Amtes, sind Ordnungsmittel gemäß § 21 gegen ihn festzusetzen.

 

Rz. 3

Da das Gesetz für die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters keine Altersobergrenze kennt, war es angebracht, einem ehrenamtlichen Richter die Möglichkeit einzuräumen, bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI die Übernahme des Amtes ablehnen zu können. Wie sich aus der fehlenden Bezugnahme in § 18 Abs. 3 ergibt, muss das Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Berufung eingetreten sein (nun auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 18 Rz. 3). Es genügt nicht, wenn das Erreichen der Regelaltersgrenze im Laufe der Frist gemäß Abs. 2 eintritt. § 18 Abs. 1 Nr. 2, der durch das 6. SGGÄndG hinsichtlich der Dauer der Amtszeit der Änderung in § 13 angepasst worden ist (2 Amtszeiten – 10 Jahre), berücksichtigt, dass gerade unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein ehrenamtlicher Richter nicht unbegrenzt zur Ausübung des Amtes verpflichtet sein kann. Deshalb besteht die Möglichkeit nach einer Amtszeit von 10 Jahren (2 Amtsperioden) eine weitere Amtsausübung abzulehnen. Voraussetzung ist aber eine unmittelbar vorausgehende 10-jährige Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit; eine ehrenamtliche Richtertätigkeit in anderen Gerichtsbarkeiten reicht nicht aus. Auch bei § 18 Abs. 1 Nr. 2 muss der Ablehnungsgrund bei der Berufung bereits vorgelegen...

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