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Jansen, SGB X § 94 Arbeitsgemeinschaften

Dr. Jens Senger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die ursprüngliche, am 1.7.1983 mit dem Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getretene Fassung des § 94 war für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter eine allgemeine Rechtsgrundlage. Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 6 Nr. 5 des Zweiten SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) neu gefasst. Die Neufassung ermöglichte die Delegation der Aufsicht in einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 4 GG entsprechenden Weise. Abs. 2 Satz 1 wurde um die Verweisung auf § 90a SGB IV durch Art. 6 Nr. 2 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) ergänzt. Der Regelungsinhalt des § 25 Abs. 6 SGB X – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – wurde durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) in § 94 als Abs. 5 übertragen und befindet sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 in Abs. 1. Der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 1 ist in § 12 Abs. 2 SGB IX übergeleitet worden. Mit dem durch das SGB IX neu gefassten Abs. 2 Satz 1 HS 1 hat der Gesetzgeber auf die Einengung der Vorschrift auf Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter verzichtet. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialgesetzbuch (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 ergänzt worden. Dem Abs. 2 ist durch Art. 6 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung zum 2.4.2009 der Satz 3 hinzugefügt worden. Dieser Satz 3 wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Beherbegungsstatistikverfahrens und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 29.11.2011 (BGBl. I S. 2298) mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Arbeitsgemeinschaften nehmen im Sozialleistungssystem und insbesondere in der Sozialversicherung einen immer breiteren Raum ein (z. B. § 219 SGB V, § 278 SGB V, § 78 SGB VIII, § 4 Abs. 2 SGB XII). Für die historisch gewachsene, gegliederte Organisation in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung mit ihren diversen Versicherungsträgern bilden sie eine Klammer, die dem Ziel gemeinsamer Aufgabenerledigung dienen soll. Teilweise sind Arbeitsgemeinschaften gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, § 278 SGB V), teilweise ist ihre Bildung eine Ermessensentscheidung (z. B. Arbeitsgemeinschaften gemäß § 219 SGB V).

2 Rechtspraxis

2.1 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die in § 94 Abs. 1 aufgeführten Arbeitsgemeinschaften sind zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Diese Kompetenz hatten sie bereits vor Inkrafttreten des § 94. Es handelt sich insoweit um eine Bestandsschutzvorschrift, die ausschließlich auf die in Abs. 1 genannten Arbeitsgemeinschaften anwendbar ist.

2.2 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften (Abs. 1a)

 

Rz. 4

Nach § 94 Abs. 1a wird allen Sozialversicherungsträgern und deren Verbänden, der Bundesagentur für Arbeit und den in § 19a Abs. 2 SGB I genannten Leistungsträgern ermöglicht, zur gegenseitigen Unterstützung, Abstimmung und koordinierten Zusammenarbeit Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

Arbeitsgemeinschaften können als solche nicht wiederum Mitglied von Arbeitsgemeinschaften werden.

 

Rz. 5

Die Frage, ob Dritte, die weder zu den Leistungsträgern noch zu ihren Verbänden zählen, sich generell an Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Sozialgesetzbuchs beteiligen dürfen, ist umstritten (vgl. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 11/2014, § 94 Rz. 4). Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Möglichkeit der Beteiligung Dritter an Arbeitsgemeinschaften nach § 94 davon abhängig, ob hierfür in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs eine Rechtsgrundlage besteht. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang § 78 SGB VIII genannt. Danach können neben Trägern öffentlicher Jugendhilfe auch Träger der freien Jugendhilfe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein.

 

Rz. 6

Nach § 94 Abs. 1a Satz 2 ist die Aufsichtsbehörde vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden können. Sie haben damit die Möglichkeit, gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden potenziellen Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft gegebenenfalls mit Aufsichtsmaßnahmen einzugreifen.

2.3 Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften

 

Rz. 7

Eine bestimmte Rechtsform ist für die Arbeitgemeinschaft nicht vorgeschrieben. Deshalb stehen alle Möglichkeiten, die das Gesellschaftsrecht bietet, zur Verfügung. Das gilt auch für das häufig gewählte Modell der BGB-Gesellschaft. Ausgeschlossen ist jedoch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; denn diese kann nur durch einen staatlichen Hoheitsakt geschaffen werden. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft legen die Rechtsform in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest (Dietmaier, in: jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 94 Rz. 34).

2.4 Örtlicher Wirkungskreis

 

Rz. 8

Eine Arbeitsgem...

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