Rz. 5
Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten (Erwägungsgrund [EG] 60 DSGVO). Art. 13 DSGVO setzt diese Erwägungen um, in dem er mit Abs. 1 konkrete Forderungen stellt, welche Informationen der betroffenen Person mitzuteilen sind (Rz. 7 und 8) und welche Informationen nach Abs. 2 und 3 darüber hinaus zur Verfügung zu stellen sind (Rz. 9 und 10).
Eine Ausnahme von der Informationspflicht enthält Abs. 4 (Rz. 11).
2.1.1 Zeitpunkt der Information
Rz. 6
"Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden" (EG 61 DSGVO). Der Gesetzeswortlaut des Art. 13 DSGVO spricht ebenfalls von "zum Zeitpunkt der Erhebung". Damit ist klargestellt, dass spätestens zeitgleich mit der Erhebung bei der betroffenen Person die Informationspflicht erfüllt sein muss.
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er gemäß EG 61 DSGVO der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen (vgl. Rz. 11).
2.1.2 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
Rz. 7
Der Verantwortliche teilt der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung bei ihr (vgl. Rz. 6) Folgendes mit:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls se...