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Jansen, SGB X § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflich ... / 2.3 Zusätzliche Voraussetzung für eine zulässige Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen (Abs. 1 Satz 2)

Britta Berg
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Rz. 10

Mit Abs. 1 Satz 2 wird seit dem 25.5.2018 geregelt, dass eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle nur zulässig ist, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die zu übermittelnden Sozialdaten entsprechend Abs. 1 Satz 1 nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. Es handelt sich um eine in das SGB X neu eingeführte zusätzliche Voraussetzung für eine zulässige Übermittlung von Sozialdaten an nicht-öffentliche Stellen.

Mit Art. 131 2. DSAnpUG-EU wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 in Satz 2 zur Klarstellung des Anwendungsbereichs die Ergänzung der Übermittlung "nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" eingefügt. Damit sollte deutlich werden, dass es sich lediglich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle handelt, diese jedoch keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung darstellt (vgl. BR-Drs. 430/18, S. 492).

Mit der weiteren Ergänzung der Wörter "auf deren Ersuchen" sollte zudem klargestellt werden, dass die Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Zweckbindung nur für den Fall erforderlich ist, in dem die nicht-öffentliche Stelle um die Übermittlung von Sozialdaten ersucht, um diese Daten für ihre Zwecke zu verarbeiten (z. B. bei der Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 74 oder zur Gewährung einer Akteneinsicht nach § 25).

Einer (vorherigen) Selbstverpflichtungserklärung der öffentlichen Stelle bedarf es hingegen nicht für die Übermittlung von Sozialdaten, wenn diese auf Veranlassung der in § 35 SGB I genannten Stelle an die nicht-öffentliche Stelle zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der in § 3...

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