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Jansen, SGB X § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige / 1 Allgemeines

Dr. Jens Senger
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Rz. 2

Erstmals regelt § 116 die Regressansprüche aller Sozialversicherungsträger (einschließlich der Bundesagentur für Arbeit sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Abs. 10) und Träger der Sozialhilfe (Träger gemäß §§ 97 ff. SGB XII i. V. m. landesrechtlichen Bestimmungen – Leistungsträger) einheitlich. § 116 ist vor dem Hintergrund des Vorteilsausgleichs zu sehen. Wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch zu Vorteilen für den Geschädigten geführt hat, indem es Sozialleistungen der Leistungsträger ausgelöst hat, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Leistungen auf den Schadensersatzanspruch – zugunsten des Schädigers – anzurechnen sind. An sich besteht zwischen der Leistungspflicht des Leistungsträgers und den Schadensersatzansprüchen des geschädigten Versicherten gegen den Schädiger kein Zusammenhang. Würde es insoweit an gesetzlichen Regelungen fehlen, so käme entweder eine Doppelentschädigung des Versicherten in Betracht oder der Schädiger würde, wenn die Leistungen des Leistungsträgers im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen wären, weitgehend von seiner Schadensersatzpflicht befreit sein und damit praktisch selbst einen unentgeltlichen Versicherungsschutz genießen. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, bedurfte es der Schaffung einer besonderen gesetzlichen Regelung, zumal die Leistungsträger in der Regel kraft Gesetzes unabhängig vom Schädiger leisten müssen, bevor dieser in Anspruch genommen wird. Im Weiteren vermeidet § 116 die endgültige Belastung öffentlich-rechtlicher Träger durch haftpflichtrechtlich entschädigungspflichtige Unfälle und entlastet den Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Schädiger (Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2018, Stand: 12.3.2018, § 116 Rz....

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