Rz. 14
Infolge des § 116 Abs. 1 unterliegen alle Personen, die aufgrund eines schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche auf Sozialleistungen erwerben, dem gesetzlichen Übergang ihrer Schadensersatzforderungen. Das gilt auch für freiwillig Versicherte (BGH, Urteil v. 11.5.1976, VI ZR 51/74). Hat der Leistungsträger irrtümlich eine Leistungspflicht angenommen und an den Geschädigten geleistet, ist er nicht berechtigt, beim Schädiger Regress zu nehmen. Ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 ist in diesem Fall nicht erfolgt. Die Sozialleistungen der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger sind in den §§ 19, 19b, 21, 21a, 22, 23 und 28 SGB I definiert.
Rz. 15
Nicht jede Sozialleistung bewirkt den Übergang einer entsprechenden Schadensersatzforderung. Es ist zwischen Rechtsanspruchsleistungen, Mehrleistungen (nach der Satzung) und Ermessensleistungen zu unterscheiden. Leistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Leistungen der Krankenbehandlung nach den §§ 27 ff. SGB V) führen eindeutig den Übergang von Schadensersatzforderungen herbei. Dass es sich bei einer Leistung um eine Ermessensleistung handelt, schließt den Forderungsübergang grundsätzlich nicht aus, denn der Versicherte hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Problematisch ist es aber, ob im Einzelfall der Umfang einer solchen dem Versicherten ermessensfehlerfrei gewährten Leistung über den Schadensausgleich hinausgeht und mit dem Ersatzanspruch des Versicherten gleichartig ist. Dies lässt sich nur unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen. Bei sog. Mehrleistungen (z. B. nach § 94 SGB VII) müssen allerdings zumindest Zweifel insoweit auftreten, als diese einen über den reinen Schadensausgleich hinausgehenden Umfang haben, so dass die Leistung des Versicherungsträgers nic...