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Jansen, SGB VI § 51 Anrechenbare Zeiten / 2.3 Sonstige Wartezeiten

Jürgen Zips
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Rz. 9a

Auch wenn die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen in die Übergangsbestimmungen (§ 244 Abs. 2) aufgenommen wurde, ist diese Wartezeit auch in § 51 erforderlich. Die Wartezeit von 15 Jahren ist versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rz. 10

Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 6), besteht eine Sonderregelung. Liegt eine Wartezeit von 20 Jahren vor, so kann für diesen Personenkreis bei ununterbrochenem Vorliegen der vollen Erwerbsminderung auf Antrag eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind alle Beitrags- und Ersatzzeiten und die Zeiten nach § 52 (vgl. Rz. 4). Liegt der 240. Kalendermonat nach dem Monat der Antragstellung, so berührt dies nicht den Anspruch als solchen, sondern führt lediglich zu einem späteren Rentenbeginn.

 

Rz. 11

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 und die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 setzen eine Wartezeit von 25 Jahren voraus. Die erforderlichen Beitragszeiten müssen auf einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage beruhen (§ 51 Abs. 2). Daneben sind knappschaftsbezogene Ersatzzeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 4). Sonderregelungen zu den anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten finden sich in § 238 Abs. 4 und § 242 Abs. 3. Anders verhält es sich mit Wartezeitmonaten aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 52 Abs. 1, des Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern nach § 52 Abs. 1a und der Zuschläge aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 (vgl. Rz. 4). Diese Zeiten sind nicht für die 25 Jahre berücksichtigungsfähig.

Zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jah...

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