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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

 

1.

das 62. Lebensjahr vollendet und

 

2.

die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

[1] § 40 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.

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