0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2001 eine neue Nr. 1 eingefügt, so dass die bisherigen Nr. 1 und 2 zu Nr. 2 und 3 wurden. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht. Mit Wirkung zum 1.4.2018 wurde in Abs. 1 Nr. 1 der Verweis auch auf § 190a Abs. 1 Satz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 19 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Bußgeldbewehrung der im SGB VI enthaltenen Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten. Erfasst werden diejenigen Pflichten, die sich aus § 196 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie aus § 190a Abs. 1 Satz 1 und 2 ergeben.
Rz. 3
Die Bußgeldbewehrung der Verletzung von Pflichten aus § 28o SGB IV, 28a ff. SGB IV, §§ 190 ff. und § 281c richtet sich nicht nach § 320, sondern nach § 111 SGB IV.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Abs. 1 Nr. 1 ahndet die Verletzung der in § 190a Abs. 1 Satz 1 geregelten Meldepflicht von Selbständigen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 8 und 9 kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind.
Selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 handeln ordnungswidrig, wenn sie sich vorsätzlich oder leichtfertig nicht innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden.
Selbständig Tätige i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 8 (Gewerbebetreibende im Handwerksbetrieb) sind seit dem 1.4.2018 ebenfalls meldepflichtig (§ 190a Abs. 1 Satz 2). Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie dem zuständi...